§ 42. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 32 der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut. Paragraph 42, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Paragraph 32, der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.