§ 42. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 32 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut. Paragraph 42, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Paragraph 32, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.