Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 26d

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26d

Inkrafttretensdatum

13.06.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Wohnungsverbesserung

Paragraph 26 d,
  1. Absatz eins,Verträge über Leistungen zur Sanierung von Wohnräumen sind schriftlich zu errichten, wenn der Besteller Verbraucher ist und sie unter solchen Umständen geschlossen werden, die ihn nach Paragraph 3, zum Rücktritt berechtigen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsurkunde hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Vor- und den Familiennamen (die Firma), den Beruf (Gegenstand des Unternehmens) und den gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) der Vertragsteile;
    2. Ziffer 2
      den Tag und den Ort des Vertragsantrags oder der Vertragsannahme des Verbrauchers;
    3. Ziffer 3
      den Gegenstand des Vertrags, und zwar unter Angabe des Herstellers und der Type der Waren, die zur Erfüllung des Vertrags zu liefern sind, sofern deren Umschreibung mit Hersteller und Type üblich ist;
    4. Ziffer 4
      die Höhe und die Fälligkeit der zu leistenden Zahlungen;
    5. Ziffer 5
      falls der Rücktritt des Verbrauchers nach Paragraph 3 a, Absatz 4, Ziffer 2, ausgeschlossen worden ist, diese Vereinbarung;
    6. Ziffer 6
      eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach den Paragraphen 3 und 3 a,
  3. Absatz 3,Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach Unterfertigung der Vertragsurkunde durch den Verbraucher diesem eine Abschrift auszufolgen; darin sind die in Absatz 2, genannten Angaben deutlich lesbar wiederzugeben.
  4. Absatz 4,Die Rechtswirksamkeit eines Vertrags nach Absatz eins, ist von der Errichtung der Vertragsurkunde unabhängig.
  5. Absatz 5,Die Regelungen der Absatz eins bis 4 gelten nicht für solche Verträge über Leistungen zur Sanierung von Wohnräumen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen.

Anmerkung

EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 33/2014

Schlagworte

Vorname, Name

Im RIS seit

27.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR40162136

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P26d/NOR40162136

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