Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26d
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
12.06.2014
Abkürzung
KSchG
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Wohnungsverbesserung
§ 26d.Paragraph 26 d,
(1)Absatz eins,Verträge über Leistungen zur Sanierung von Wohnräumen sind schriftlich zu errichten, wenn der Besteller Verbraucher ist und sie unter solchen Umständen geschlossen werden, die ihn nach § 3 zum Rücktritt berechtigen.Verträge über Leistungen zur Sanierung von Wohnräumen sind schriftlich zu errichten, wenn der Besteller Verbraucher ist und sie unter solchen Umständen geschlossen werden, die ihn nach Paragraph 3, zum Rücktritt berechtigen.
(2)Absatz 2,Die Vertragsurkunde hat zu enthalten:
den Vor- und den Familiennamen (die Firma), den Beruf (Gegenstand des Unternehmens) und den gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) der Vertragsteile;
den Tag und den Ort des Vertragsantrags oder der Vertragsannahme des Verbrauchers;
den Gegenstand des Vertrags, und zwar unter Angabe des Herstellers und der Type der Waren, die zur Erfüllung des Vertrags zu liefern sind, sofern deren Umschreibung mit Hersteller und Type üblich ist;
die Höhe und die Fälligkeit der zu leistenden Zahlungen;
falls der Rücktritt des Verbrauchers nach § 3a Abs. 4 Z 2 ausgeschlossen worden ist, diese Vereinbarung;falls der Rücktritt des Verbrauchers nach Paragraph 3 a, Absatz 4, Ziffer 2, ausgeschlossen worden ist, diese Vereinbarung;
eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach den §§ 3 und 3a.eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach den Paragraphen 3 und 3 a,
(3)Absatz 3,Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach Unterfertigung der Vertragsurkunde durch den Verbraucher diesem eine Abschrift auszufolgen; darin sind die in Abs. 2 genannten Angaben deutlich lesbar wiederzugeben.Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach Unterfertigung der Vertragsurkunde durch den Verbraucher diesem eine Abschrift auszufolgen; darin sind die in Absatz 2, genannten Angaben deutlich lesbar wiederzugeben.
(4)Absatz 4,Die Rechtswirksamkeit eines Vertrags nach Abs. 1 ist von der Errichtung der Vertragsurkunde unabhängig.Die Rechtswirksamkeit eines Vertrags nach Absatz eins, ist von der Errichtung der Vertragsurkunde unabhängig.
Schlagworte
Vorname, Name
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2014
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR12039280
Alte Dokumentnummer
N2199715176A