Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 26a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26a

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

12.06.2014

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Paragraph 26 a,
  1. Absatz eins,Bei Verträgen über periodische Druckschriften, die unter Paragraph 26, fallen, hat überdies der Unternehmer, der die Erfüllung des Vertrages als Vertragspartner übernimmt, dem Verbraucher mit der Post eine Urkunde zu übersenden, die deutlich lesbar die in Paragraph 26, Absatz 2, angeführten Angaben enthält. Die Frist für den Rücktritt vom Vertrag nach Paragraph 3, beginnt jedenfalls erst zu laufen, sobald dem Verbraucher diese Urkunde zugekommen ist. Der Rücktritt kann auch dem Unternehmer gegenüber wirksam erklärt werden, der diese Urkunde zugesandt hat.
  2. Absatz 2,Der Absatz eins, gilt nicht für periodische Druckschriften, die mindestens sechsmal wöchentlich erscheinen.

Anmerkung

NOV: Art. II Z 2, BGBl. Nr. 456/1984

Schlagworte

Zeitschrift

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2014

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12031400

Alte Dokumentnummer

N2197914397T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P26a/NOR12031400

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