Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

12.06.2014

Text

Paragraph 26 a,

  1. Absatz eins,Bei Verträgen über periodische Druckschriften, die unter Paragraph 26, fallen, hat überdies der Unternehmer, der die Erfüllung des Vertrages als Vertragspartner übernimmt, dem Verbraucher mit der Post eine Urkunde zu übersenden, die deutlich lesbar die in Paragraph 26, Absatz 2, angeführten Angaben enthält. Die Frist für den Rücktritt vom Vertrag nach Paragraph 3, beginnt jedenfalls erst zu laufen, sobald dem Verbraucher diese Urkunde zugekommen ist. Der Rücktritt kann auch dem Unternehmer gegenüber wirksam erklärt werden, der diese Urkunde zugesandt hat.
  2. Absatz 2,Der Absatz eins, gilt nicht für periodische Druckschriften, die mindestens sechsmal wöchentlich erscheinen.