Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
01.01.1985
Außerkrafttretensdatum
12.06.2014
Abkürzung
KSchG
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Lieferungen im Handel mit Druckwerken
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Verträge im Handel mit Druckwerken sind schriftlich zu errichten, wenn sie
den Verkäufer zu wiederholten Lieferungen und den Käufer zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten sowie
unter Umständen geschlossen werden, die den Verbraucher nach § 3 zum Rücktritt berechtigen.unter Umständen geschlossen werden, die den Verbraucher nach Paragraph 3, zum Rücktritt berechtigen.
(2)Absatz 2,Die Vertragsurkunde hat zu enthalten
den Vor- und den Familiennamen (die Firma), den Beruf (Gegenstand des Unternehmens) und den gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) der Vertragsteile;
den Tag und den Ort des Vertragsantrags beziehungsweise der Vertragsannahme des Verbrauchers;
den Gegenstand des Vertrags;
die Höhe und die Fälligkeit der zu leistenden Zahlungen sowie, wenn sie bereits feststeht, deren Zahl;
eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 3.eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach Paragraph 3,
(3)Absatz 3,Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach der Unterfertigung der Vertragsurkunde durch den Verbraucher diesem eine Abschrift auszufolgen; die im Abs. 2 genannten Angaben sind darin deutlich lesbar wiederzugeben.Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach der Unterfertigung der Vertragsurkunde durch den Verbraucher diesem eine Abschrift auszufolgen; die im Absatz 2, genannten Angaben sind darin deutlich lesbar wiederzugeben.
(4)Absatz 4,Die Rechtswirksamkeit eines Vertrags über nichtperiodische Druckschriften ist von der Errichtung der Vertragsurkunde unabhängig.
Anmerkung
NOV: Art. II Z 2,
BGBl. Nr. 456/1984
Schlagworte
Abbonnement
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2014
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR12031508
Alte Dokumentnummer
N2197917074R