Absatz eins,Verträge im Handel mit Druckwerken sind schriftlich zu errichten, wenn sie
- Ziffer einsden Verkäufer zu wiederholten Lieferungen und den Käufer zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten sowie
- Ziffer 2unter Umständen geschlossen werden, die den Verbraucher nach Paragraph 3, zum Rücktritt berechtigen.