Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

12.06.2014

Text

Lieferungen im Handel mit Druckwerken

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Verträge im Handel mit Druckwerken sind schriftlich zu errichten, wenn sie
    1. Ziffer eins
      den Verkäufer zu wiederholten Lieferungen und den Käufer zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten sowie
    2. Ziffer 2
      unter Umständen geschlossen werden, die den Verbraucher nach Paragraph 3, zum Rücktritt berechtigen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsurkunde hat zu enthalten
    1. Ziffer eins
      den Vor- und den Familiennamen (die Firma), den Beruf (Gegenstand des Unternehmens) und den gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) der Vertragsteile;
    2. Ziffer 2
      den Tag und den Ort des Vertragsantrags beziehungsweise der Vertragsannahme des Verbrauchers;
    3. Ziffer 3
      den Gegenstand des Vertrags;
    4. Ziffer 4
      die Höhe und die Fälligkeit der zu leistenden Zahlungen sowie, wenn sie bereits feststeht, deren Zahl;
    5. Ziffer 5
      eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach Paragraph 3,
  3. Absatz 3,Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach der Unterfertigung der Vertragsurkunde durch den Verbraucher diesem eine Abschrift auszufolgen; die im Absatz 2, genannten Angaben sind darin deutlich lesbar wiederzugeben.
  4. Absatz 4,Die Rechtswirksamkeit eines Vertrags über nichtperiodische Druckschriften ist von der Errichtung der Vertragsurkunde unabhängig.