Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.10.1979

Außerkrafttretensdatum

10.06.2010

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Nichterfüllung durch den Verbraucher

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Hat sich in den Fällen des Paragraph 18, der Geldgeber vorbehalten, dem Verbraucher wegen Nichterfüllung von dessen Pflichten die Benützung der Sache zu entziehen und diese freihändig zu verkaufen, so ist die Geltendmachung dieser Rechte nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 13, für den Terminsverlust vorliegen und dem Verbraucher für den Fall des Verkaufes der gesamte Erlös, mindestens aber der gemeine Wert, den die Sache zur Zeit des Verkaufes gehabt hat, angerechnet wird.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Paragraph 18, umfassen die den Geldgeber nach dem Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, treffenden Erstattungs- und Erhaltungspflichten auch die dem Unternehmer zugekommenen Leistungen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12031504

Alte Dokumentnummer

N2197917070R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P22/NOR12031504

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