Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 140 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.10.1979

Außerkrafttretensdatum

10.06.2010

Text

Nichterfüllung durch den Verbraucher

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Hat sich in den Fällen des Paragraph 18, der Geldgeber vorbehalten, dem Verbraucher wegen Nichterfüllung von dessen Pflichten die Benützung der Sache zu entziehen und diese freihändig zu verkaufen, so ist die Geltendmachung dieser Rechte nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 13, für den Terminsverlust vorliegen und dem Verbraucher für den Fall des Verkaufes der gesamte Erlös, mindestens aber der gemeine Wert, den die Sache zur Zeit des Verkaufes gehabt hat, angerechnet wird.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Paragraph 18, umfassen die den Geldgeber nach dem Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, treffenden Erstattungs- und Erhaltungspflichten auch die dem Unternehmer zugekommenen Leistungen.