Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.10.1979
Außerkrafttretensdatum
10.06.2010
Abkürzung
KSchG
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Gleichgestellte Geschäfte
§ 17.Paragraph 17,
Die §§ 18 bis 25 gelten unter den im § 16 genannten Voraussetzungen sinngemäß auch für andere Rechtsgeschäfte als Kaufverträge, wenn die Beteiligten damit den gleichen wirtschaftlichen Zweck verfolgen wie bei einem Abzahlungsgeschäft. Die Paragraphen 18 bis 25 gelten unter den im Paragraph 16, genannten Voraussetzungen sinngemäß auch für andere Rechtsgeschäfte als Kaufverträge, wenn die Beteiligten damit den gleichen wirtschaftlichen Zweck verfolgen wie bei einem Abzahlungsgeschäft.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR12031499
Alte Dokumentnummer
N2197917065R