Konsumentenschutzgesetz
BGBl.Nr. 140 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,
Paragraph 17
01.10.1979
10.06.2010
Die Paragraphen 18 bis 25 gelten unter den im Paragraph 16, genannten Voraussetzungen sinngemäß auch für andere Rechtsgeschäfte als Kaufverträge, wenn die Beteiligten damit den gleichen wirtschaftlichen Zweck verfolgen wie bei einem Abzahlungsgeschäft.