Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 140 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.10.1979

Außerkrafttretensdatum

10.06.2010

Text

Gleichgestellte Geschäfte

Paragraph 17,

Die Paragraphen 18 bis 25 gelten unter den im Paragraph 16, genannten Voraussetzungen sinngemäß auch für andere Rechtsgeschäfte als Kaufverträge, wenn die Beteiligten damit den gleichen wirtschaftlichen Zweck verfolgen wie bei einem Abzahlungsgeschäft.