Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 13a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13a

Inkrafttretensdatum

20.11.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Verbraucherverträge mit Auslandsbezug

Paragraph 13 a,
  1. Absatz eins,Haben die Parteien eines Verbrauchervertrags mit Auslandsbezug das Recht eines Staates gewählt, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, so ist diese Rechtswahl für die Beurteilung
    1. Ziffer eins
      der Gültigkeit und der Folgen der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt und
    2. Ziffer 2
      der Folgen einer unklar und unverständlich abgefaßten Vertragsbestimmung
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2026,)
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2026,)
    insoweit unbeachtlich, als das gewählte Recht für den Verbraucher nachteiliger ist als das Recht, das ohne die Rechtswahl maßgebend wäre. Dies gilt nur, wenn ohne die Rechtswahl das Recht eines Staates anzuwenden wäre, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist.
  2. Absatz 2,Paragraph 6 und die Paragraphen 864 a und 879 Absatz 3, ABGB sind zum Schutz des Verbrauchers ohne Rücksicht darauf anzuwenden, welchem Recht der Vertrag unterliegt, wenn dieser im Zusammenhang mit einer in Österreich entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustande gekommen ist.

Anmerkung

EG/EU: Art. 9, BGBl. I Nr. 175/2021; Art. 7, BGBl. I Nr. 59/2026

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR40279529

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P13a/NOR40279529

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