Verbraucherverträge mit Auslandsbezug
§ 13a.Paragraph 13 a,
(1)Absatz eins,Haben die Parteien eines Verbrauchervertrags mit Auslandsbezug das Recht eines Staates gewählt, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, so ist diese Rechtswahl für die Beurteilung
der Gültigkeit und der Folgen der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt und
der Folgen einer unklar und unverständlich abgefaßten Vertragsbestimmung, (Anm. 1)der Folgen einer unklar und unverständlich abgefaßten Vertragsbestimmung, Anmerkung eins, )
des Schutzes bei Vertragsabschlüssen im Sinn der Bestimmungen des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 62/2004, unddes Schutzes bei Vertragsabschlüssen im Sinn der Bestimmungen des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2004,, und
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 1, BGBl. I Nr. 36/2026)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2026,) insoweit unbeachtlich, als das gewählte Recht für den Verbraucher nachteiliger ist als das Recht, das ohne die Rechtswahl maßgebend wäre. Dies gilt nur, wenn ohne die Rechtswahl das Recht eines Staates anzuwenden wäre, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist.
(2)Absatz 2,§ 6 und die §§ 864a und 879 Abs. 3 ABGB sind zum Schutz des Verbrauchers ohne Rücksicht darauf anzuwenden, welchem Recht der Vertrag unterliegt, wenn dieser im Zusammenhang mit einer in Österreich entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustande gekommen ist.Paragraph 6 und die Paragraphen 864 a und 879 Absatz 3, ABGB sind zum Schutz des Verbrauchers ohne Rücksicht darauf anzuwenden, welchem Recht der Vertrag unterliegt, wenn dieser im Zusammenhang mit einer in Österreich entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustande gekommen ist.
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Anm. 1: Art. 4 Z 1 des Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetzes 2026 – VerKRÄG 2026, BGBl. I Nr. 36/2026 lautet: „In § 13a Abs. 1 wird der Beistrich am Ende der Z 1 durch das Wort „und“ ersetzt, entfällt das Wort „und“ am Ende der Z 2 und entfällt die Z 4.“. Die Anordnung in Z 2 konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung eins, : Artikel 4, Ziffer eins, des Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetzes 2026 – VerKRÄG 2026, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2026, lautet: „In Paragraph 13 a, Absatz eins, wird der Beistrich am Ende der Ziffer eins, durch das Wort „und“ ersetzt, entfällt das Wort „und“ am Ende der Ziffer 2 und entfällt die Ziffer 4 , Die Anordnung in Ziffer 2, konnte nicht durchgeführt werden.)