Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 12a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

10.06.2010

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Vorzeitige Rückzahlung

Paragraph 12 a,
  1. Absatz eins,Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vorzeitig zu erfüllen. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ermäßigung der Kreditkosten um jenen Betrag an Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten, der bei kontokorrentmäßiger Abrechnung des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht anfällt. Die Vereinbarung oder Verrechnung darüber hinausgehender Entgelte ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Kredite,
      1. Litera a
        die zur Schaffung oder Sanierung von Gebäuden bestimmt sind und eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren haben oder
      2. Litera b
        die durch eine Hypothek gesichert sind oder
      3. Litera c
        die 25 000 Euro übersteigen, und
    2. Ziffer 2
      Leasingverträge, die nicht den Übergang des Eigentums am Leasinggegenstand auf den Leasingnehmer vorsehen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR40021818

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P12a/NOR40021818

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