Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 140 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

10.06.2010

Text

Vorzeitige Rückzahlung

Paragraph 12 a,

  1. Absatz eins,Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vorzeitig zu erfüllen. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ermäßigung der Kreditkosten um jenen Betrag an Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten, der bei kontokorrentmäßiger Abrechnung des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht anfällt. Die Vereinbarung oder Verrechnung darüber hinausgehender Entgelte ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Kredite,
      1. Litera a
        die zur Schaffung oder Sanierung von Gebäuden bestimmt sind und eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren haben oder
      2. Litera b
        die durch eine Hypothek gesichert sind oder
      3. Litera c
        die 25 000 Euro übersteigen, und
    2. Ziffer 2
      Leasingverträge, die nicht den Übergang des Eigentums am Leasinggegenstand auf den Leasingnehmer vorsehen.