Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Bauvereinigungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 29. Feber 1940, deutsches RGBl. I S. 438, und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 23. Juli 1940, deutsches RGBl. I S. 1012, als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt sind, gelten unter Wahrung ihres örtlichen Geschäftsbereiches als auf Grund dieses Bundesgesetzes als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigungen. Auf solche Bauvereinigungen finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der in Paragraph 6, Absatz eins, enthaltenen Regelung über die Mindestanzahl der Genossenschafter Anwendung.
  2. Absatz 2,Eine Bauvereinigung im Sinne des Absatz eins, ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, ihren Genossenschaftsvertrag (Gesellschaftsvertrag, Satzung) mit den in Absatz eins, vorgesehenen Einschränkungen und der Maßgabe, daß es der Angabe des örtlichen Geschäftsbereiches nicht bedarf, abzuändern und die Genehmigung der Änderungen bei der Landesregierung zu beantragen, die darüber mit Bescheid abzusprechen hat. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen hat die Landesregierung gemäß Paragraph 35, vorzugehen.
  3. Absatz 3,Bauvereinigungen gemäß Absatz eins,, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weniger als 2 000 Wohnungen verwalten und innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Landesregierung schriftlich mitteilen, daß sie keine Bautätigkeit im Sinne des Paragraph 7, mehr entfalten werden, gelten als gemeinnützige Verwaltungsvereinigungen. Auf solche Verwaltungsvereinigungen finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des Paragraph 7, Absatz eins, hinsichtlich der Verpflichtung zur Errichtung von Baulichkeiten, des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 und 9 und Absatz 6, sowie mit Ausnahme des Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 4, Anwendung; Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8, findet jedoch mit der Maßgabe Anwendung, daß ein Erwerb von Baustoffen und Ausstattungsgegenständen nur zur Vornahme von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Verbesserungsarbeiten an verwalteten Baulichkeiten zulässig ist. Zur Bildung einer Rücklage gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8, dürfen Verwaltungsvereinigungen Beträge nur in der Höhe von höchstens 50 v. H. des dort vorgesehenen Höchstausmaßes verrechnen.
  4. Absatz 4,Verträge, welche die im Absatz eins, angeführten Bauvereinigungen vor dem 1. Jänner 1979 mit ihren Funktionären (Mitgliedern der Organe) über Entschädigungen und Reisegebühren oder mit ihren Angestellten über Dienstbezüge, Gebühren und Ruhegenüsse abgeschlossen haben, werden durch die Paragraphen 25 und 26 nicht berührt.
  5. Absatz 4 a,Verträge mit Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern und Angestellten über Bezüge, Gebühren und Ruhegenüsse, die vor dem 1. Jänner 1994 abgeschlossen worden sind, werden durch Paragraph 26, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, nicht berührt.
  6. Absatz 5,Ein auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen und der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes eingerichteter und tätiger Prüfungsverband gilt als Revisionsverband im Sinne des Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes und hat seine Satzung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, anzupassen und die Genehmigung bei der nach seinem Sitz zuständigen Landesregierung zu beantragen, die darüber mit Bescheid abzusprechen hat.
  7. Absatz 6,Unternehmen, die als Organe der staatlichen Wohnungspolitik gemäß Paragraph 28, des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen anerkannt wurden, gelten, sofern die im Absatz 2, angeführten Voraussetzungen mit Ausnahme des Paragraph eins, Absatz eins, erfüllt sind, als gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  8. Absatz 7,Bauvereinigungen der im Absatz eins, bezeichneten Art, die in einer anderen Rechtsform als der einer Genossenschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft errichtet sind, gelten, sofern die im Absatz 2, vorgesehenen Voraussetzungen mit Ausnahme des Paragraph eins, Absatz eins, erfüllt sind, als gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  9. Absatz 8,Auf Verträge im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins,, welche Baulichkeiten betreffen, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstmalig bezogen wurden oder für die die baubehördliche Benützungsbewilligung vor diesem Zeitpunkt erteilt wurde, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit in den folgenden Ziffern und Absätzen nicht anderes bestimmt wird; insoweit in den folgenden Ziffern und in den Absatz 9 bis 12 bestimmt wird, daß die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht gelten, sind Paragraph 7, Absatz 2, des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen und Paragraph 11, Absatz 3, erster bis dritter Satz der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes weiter anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge über Wohnungen und Geschäftsräume finden Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 8 und Paragraph 16, Absatz eins, über die Verhältnismäßigkeit nach Nutzflächen keine Anwendung;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz findet keine Anwendung; bei der nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstmaligen Vorlage der jährlichen Abrechnungen im Sinne des Paragraph 19, ist der Saldo zum 31. Dezember 1978 auszuweisen und gilt als endgültig anerkannt;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 22, gilt nicht für Anträge, die auf eine Überprüfung der Endabrechnung der gesamten Baukosten oder des Saldos, der zum 31. Dezember 1978 auszuweisen ist, gerichtet sind; diesbezügliche Einwendungen können nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sondern nur auf Grund der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen erhoben werden;
    4. Ziffer 4
      nach den Vorschriften des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen zulässige Berechnungen, die zur Senkung des Entgelts geführt haben, bleiben unberührt.
  10. Absatz 9,Auf Verträge über Einstellplätze (Garagen) und Abstellplätze in Baulichkeiten im Sinne des Absatz 8, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des Paragraph 13, Absatz 5, Anwendung. Soweit bis zum 1. Jänner 1979 Teile des Entgelts für die Überlassung von Einstellplätzen (Garagen) und Abstellplätzen zur Deckung von Betriebskosten der Baulichkeiten, der die Errichtungskosten der Einstellplätze (Garagen) oder Abstellplätze zugerechnet sind, verwendet wurdern Anmerkung, richtig: wurden), bleiben diese Berechnungen unberührt.
  11. Absatz 10,Erfolgte der Erwerb des Grundstückes vor dem 1. Juli 1979, ist Paragraph 13, Absatz 2, hinsichtlich der Bestimmung für die Berechnung der Grundkosten nicht anzuwenden; diesfalls gelten weiterhin Paragraph 7, Absatz 2, des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen und Paragraph 11, Absatz 2, erster bis dritter Satz der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes.
  12. Absatz 11,Die Bestimmungen des Absatz 8, finden auch auf Baulichkeiten Anwendung, mit deren Bau vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes begonnen wurde und für die nach dem 31. Dezember 1979 eine baubehördliche Benützungsbewilligung erteilt wird, sofern sie mit anderen Baulichkeiten eine wirtschaftliche Einheit bilden, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bereits eine baubehördliche Benützungsbewilligung vorliegt. Der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung ist ein früherer erstmaliger Bezug gleichzuhalten.
  13. Absatz 12,Unter erstmaligem Bezug ist der Bezug des Objektes durch einen hiezu berechtigten Vertragspartner (Paragraph 13, Absatz eins,) zu verstehen.
  14. Absatz 13,Die Bauvereinigung darf eine ihr gemäß Paragraph 8, des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen eingeräumte Sicherung solange geltend machen, als sie Gläubiger des Eigentümers eines Siedlungshauses ist; bei der Ausübung eines Vorkaufsrechtes ist eine vom vollständigen Kaufpreis abweichende Verabredung (Paragraph 1077, ABGB) rechtsunwirksam.
  15. Absatz 14,Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, gilt auch dann, wenn der Baurechtsvertrag vor dem Inkrafttreten der Baurechtsgesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 258 (1. Juli 1990), abgeschlossen wurde.
  16. Absatz 15,Ausnahmebewilligungen auf Grund der Bestimmung des Paragraph 6, des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen im Zusammenhalt mit Paragraph 9, der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes bleiben unberührt.
  17. Absatz 16,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei Gericht anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften durchzuführen.
  18. Absatz 17,Bauvereinigungen gemäß Absatz eins,, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei der technischen Vorbereitung von Baulichkeiten (Paragraph 2, Ziffer eins,) die Verfassung von Plänen für die Einreichung bei der Behörde selbst durchgeführt haben, dürfen diese Arbeiten auch weiterhin selbst vornehmen.
  19. Absatz 17 a,Unter Vermögensverwaltung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 10, KöStG 1988 ist die verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen oder die Vermietung, Verpachtung oder Überlassung zur sonstigen Nutzung mit der Einschränkung des Paragraph 7, Absatz 6, zu verstehen.
  20. Absatz 18,Für Baulichkeiten, welche gemäß dem Schillingeröffnungsbilanzgesetz neu zu bewerten waren und bis zum 31. Dezember 1981 den gemäß Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, des Mietrechtsgesetzes außer Kraft getretenen Bindungen des Zinsstoppgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1954,, unterlagen, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insoweit in den folgenden Ziffern nichts anderes bestimmt wird:
    1. Ziffer eins
      Der Berechnung des Entgelts sind für die Beträge nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 3 jene Werte zugrundezulegen, die die Bauvereinigung nach den Bestimmungen des Schillingeröffnungsbilanzgesetzes ansetzen hatte müssen.
    2. Ziffer 2
      Werden Miet- oder sonstige Nutzungsgegenstände nach dem 30. Juni 1991 gegen Entgelt in Miete oder sonstige Nutzung überlassen, kann anstelle
      1. Litera a
        der Entgeltsbestandteile gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie Ziffer eins, dieses Absatzes und
      2. Litera b
        des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5,, dieser jedoch nur im Ausmaß des Betrages gemäß Paragraph 14 d, Absatz 2, Ziffer 3,,
    je nach Ausstattungskategorie, der sich jeweils aus Paragraph 15 a, Absatz 3, des Mietrechtsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, ergebende höhere Betrag im Entgelt vereinbart werden.
    1. Ziffer 3
      Beträge, die sich aus dem Entgeltbestandteil gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, nach Maßgabe der Ziffer eins, dieses Absatzes ergeben, sind gemäß Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 3 und 4 zu verwenden.
    2. Ziffer 4
      Paragraph 13, Absatz 4, bleibt durch die Ziffer 2, dieses Absatzes unberührt.
    3. Ziffer 5
      Die Überlassung von Wohnungen in Miete oder sonstige Nutzung darf nur an einen begünstigten Personenkreis erfolgen. Dies gilt nicht für Bauvereinigungen, die auf die Überlassung von Wohnungen an einen bestimmten Personenkreis beschränkt sind (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2,), solange die gewährten Finanzierungshilfen nicht getilgt sind.
    4. Ziffer 6
      Die Landesregierungen haben durch Verordnung jeweils für in ihrem Landesgebiet gelegene Baulichkeiten im Sinne dieses Absatzes die Voraussetzungen festzulegen, unter denen Personen als begünstigt anzusehen sind. Dabei ist auf den Wohnungsbedarf einschließlich der Dringlichkeit, die Haushaltsgröße und Höhe des Einkommens Bedacht zu nehmen.
    5. Ziffer 7
      Ziffer 5, ist in jenen Ländern nicht anzuwenden, in denen eine solche Verordnung nicht erlassen wurde.
    6. Ziffer 8
      Die Einhaltung der Verpflichtung gemäß Ziffer 5, erster Satz dieses Absatzes ist nach Paragraph 28, zu prüfen und eine Feststellung darüber abzugeben sowie diese Feststellung in den Auszug nach Paragraph 28, Absatz 8, aufzunehmen und nach Paragraph 29, Absatz 6, zugänglich zu machen.
    7. Ziffer 9
      Die Landesregierung hat im Falle eines Verstoßes gegen Ziffer 5, erster Satz dieses Absatzes unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 29, Absatz 3, die Abstellung mit Bescheid aufzutragen.
    8. Ziffer 10
      Ist ein Bescheid nach Ziffer 9, an die Bauvereinigung ergangen, so gilt dies als ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 30, des Mietrechtsgesetzes, wenn der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte schuldhaft unrichtige Angaben über seine Begünstigungswürdigkeit gemacht hat.
  21. Absatz 19,Die bis zum 31. Dezember 1993 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, im Entgelt angerechneten Beträge gelten mit 1. Jänner 1994 als zu diesem Zeitpunkt eingehobene, aber nicht rückzahlbare Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nach Paragraph 14 d, Die für den Monat Dezember 1993 zulässigen Beträge zur Bildung einer Rückstellung zur ordnungsgemäßen Erhaltung und für in absehbarer Zeit vorzunehmende nützliche Verbesserungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 39, Absatz 8, gelten ab 1. Jänner 1994 als vorgeschriebene und nicht rückzahlbare Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge. Gleiches gilt für Vereinbarungen oder gerichtliche Entscheidungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2 bis 5 für den vereinbarten oder festgesetzten Erhöhungsbeitrag, jedoch nur auf die Dauer des Erhöhungszeitraumes.
  22. Absatz 20,Für Bauvereinigungen, die am 31. Dezember 1993 als gemeinnützig anerkannt waren, gilt weiterhin Paragraph 6, Absatz eins und 2 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,).

Anmerkung

ÜR: Abschnitt II Art. V Abs. 3, BGBl. Nr. 68/1991

Schlagworte

dRGBl. I S 438/1940, dRGBl. I S 1012/1940, Instandhaltungsarbeit, Instandsetzungsarbeit, Mietvertrag, Mietgegenstand, BGBl. Nr. 258/1990, Erhaltungsbeitrag, Schillingeröffnungsbilanzengesetz

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40043764

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/139/A1P39/NOR40043764

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