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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

20.04.1993

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Bauvereinigungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 29. Feber 1940, deutsches RGBl. I S. 438, und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 23. Juli 1940, deutsches RGBl. I S. 1012, als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt sind, gelten unter Wahrung ihres örtlichen Geschäftsbereiches als auf Grund dieses Bundesgesetzes als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigungen. Auf solche Bauvereinigungen finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der in Paragraph 6, Absatz eins, enthaltenen Regelung über die Mindestanzahl der Genossenschafter Anwendung.
  2. Absatz 2,Eine Bauvereinigung im Sinne des Absatz eins, ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, ihren Genossenschaftsvertrag (Gesellschaftsvertrag, Satzung) mit den in Absatz eins, vorgesehenen Einschränkungen und der Maßgabe, daß es der Angabe des örtlichen Geschäftsbereiches nicht bedarf, abzuändern und die Genehmigung der Änderungen bei der Landesregierung zu beantragen, die darüber mit Bescheid abzusprechen hat. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen hat die Landesregierung gemäß Paragraph 35, vorzugehen.
  3. Absatz 3,Bauvereinigungen gemäß Absatz eins,, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weniger als 2 000 Wohnungen verwalten und innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Landesregierung schriftlich mitteilen, daß sie keine Bautätigkeit im Sinne des Paragraph 7, mehr entfalten werden, gelten als gemeinnützige Verwaltungsvereinigungen. Auf solche Verwaltungsvereinigungen finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des Paragraph 7, Absatz eins, hinsichtlich der Verpflichtung zur Errichtung von Baulichkeiten, des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 und 9 und Absatz 6, sowie mit Ausnahme des Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 4, Anwendung; Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8, findet jedoch mit der Maßgabe Anwendung, daß ein Erwerb von Baustoffen und Ausstattungsgegenständen nur zur Vornahme von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Verbesserungsarbeiten an verwalteten Baulichkeiten zulässig ist. Zur Bildung einer Rücklage gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8, dürfen Verwaltungsvereinigungen Beträge nur in der Höhe von höchstens 50 v. H. des dort vorgesehenen Höchstausmaßes verrechnen.
  4. Absatz 4,Verträge, welche die im Absatz eins, angeführten Bauvereinigungen vor dem 1. Jänner 1979 mit ihren Funktionären (Mitgliedern der Organe) über Entschädigungen und Reisegebühren oder mit ihren Angestellten über Dienstbezüge, Gebühren und Ruhegenüsse abgeschlossen haben, werden durch die Paragraphen 25 und 26 nicht berührt.
  5. Absatz 4 a,Verträge mit Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern und Angestellten über Bezüge, Gebühren und Ruhegenüsse, die vor dem 1. Jänner 1994 abgeschlossen worden sind, werden durch Paragraph 26, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, nicht berührt.
  6. Absatz 5,Ein auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen und der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes eingerichteter und tätiger Prüfungsverband gilt als Revisionsverband im Sinne des Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes und hat seine Satzung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, anzupassen und die Genehmigung bei der nach seinem Sitz zuständigen Landesregierung zu beantragen, die darüber mit Bescheid abzusprechen hat.
  7. Absatz 6,Unternehmen, die als Organe der staatlichen Wohnungspolitik gemäß Paragraph 28, des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen anerkannt wurden, gelten, sofern die im Absatz 2, angeführten Voraussetzungen mit Ausnahme des Paragraph eins, Absatz eins, erfüllt sind, als gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  8. Absatz 6 a,Mangels gegenteiliger schriftlicher Erklärung gegenüber der Landesregierung bis spätestens 31. März 2001 gelten in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft errichtete gemeinnützige Bauvereinigungen, die am 23. November 2000 im ausschließlichen Eigentum
    1. Litera a
      einer oder mehrerer Gebietskörperschaften oder
    2. Litera b
      von Bauvereinigungen gemäß Litera a
    stehen, ab 1. April 2001 nicht mehr als gemeinnützig anerkannt.
  9. Absatz 6 b,Die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6 a, ist auf Bauvereinigungen gemäß Absatz 6 a, weiterhin sinngemäß anzuwenden, sofern es sich um Baulichkeiten handelt, die dem Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, unterliegen.
  10. Absatz 6 c,Paragraph 23, Absatz 2, findet für Bauvereinigungen gemäß Absatz 6 a, nur auf Geschäftsjahre Anwendung, die vor dem 1. April 2001 enden. Nur insoweit sind die Paragraphen 27 bis 29 auch nach dem 31. März 2001 weiterhin sinngemäß anzuwenden.
  11. Absatz 6 d,Den Bauvereinigungen gemäß Absatz 6 a, fehlende bundesgesetzlich geregelte Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise, insbesondere nach der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, sind bis 31. März 2002 zu erbringen.
  12. Absatz 6 e,Bauvereinigungen gemäß Absatz 6 a, können unbeschadet der Bestimmung des Absatz 6 c, auch nach dem 31. März 2001 einem Revisionsverband gemäß Paragraph 5, angehören und von diesem Leistungen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3 und Paragraph 19, Absatz 3, des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 in Anspruch nehmen.
  13. Absatz 6 f,Die Bestimmungen des Absatz 6 e, sind sinngemäß auch auf Gesellschaften gemäß Paragraph 7, Absatz 4 b, anzuwenden.
  14. Absatz 7,Bauvereinigungen der im Absatz eins, bezeichneten Art, die in einer anderen Rechtsform als der einer Genossenschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft errichtet sind, gelten, sofern die im Absatz 2, vorgesehenen Voraussetzungen mit Ausnahme des Paragraph eins, Absatz eins, erfüllt sind, als gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  15. Absatz 8,Auf Verträge im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins,, welche Baulichkeiten betreffen, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstmalig bezogen wurden oder für die die baubehördliche Benützungsbewilligung vor diesem Zeitpunkt erteilt wurde, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit in den folgenden Ziffern und Absätzen nicht anderes bestimmt wird; insoweit in den folgenden Ziffern und in den Absatz 9 bis 12 bestimmt wird, daß die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht gelten, sind Paragraph 7, Absatz 2, des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen und Paragraph 11, Absatz 3, erster bis dritter Satz der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes weiter anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge über Wohnungen und Geschäftsräume finden Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 8 und Paragraph 16, Absatz eins, über die Verhältnismäßigkeit nach Nutzflächen keine Anwendung;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz findet keine Anwendung; bei der nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstmaligen Vorlage der jährlichen Abrechnungen im Sinne des Paragraph 19, ist der Saldo zum 31. Dezember 1978 auszuweisen und gilt als endgültig anerkannt;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 22, gilt nicht für Anträge, die auf eine Überprüfung der Endabrechnung der gesamten Baukosten oder des Saldos, der zum 31. Dezember 1978 auszuweisen ist, gerichtet sind; diesbezügliche Einwendungen können nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sondern nur auf Grund der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen erhoben werden;
    4. Ziffer 4
      nach den Vorschriften des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen zulässige Berechnungen, die zur Senkung des Entgelts geführt haben, bleiben unberührt.
  16. Absatz 9,Auf Verträge über Einstellplätze (Garagen) und Abstellplätze in Baulichkeiten im Sinne des Absatz 8, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des Paragraph 13, Absatz 5, Anwendung. Soweit bis zum 1. Jänner 1979 Teile des Entgelts für die Überlassung von Einstellplätzen (Garagen) und Abstellplätzen zur Deckung von Betriebskosten der Baulichkeiten, der die Errichtungskosten der Einstellplätze (Garagen) oder Abstellplätze zugerechnet sind, verwendet wurdern Anmerkung, richtig: wurden), bleiben diese Berechnungen unberührt.
  17. Absatz 10,Erfolgte der Erwerb des Grundstückes vor dem 1. Juli 1979, ist Paragraph 13, Absatz 2, hinsichtlich der Bestimmung für die Berechnung der Grundkosten nicht anzuwenden; diesfalls gelten weiterhin Paragraph 7, Absatz 2, des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen und Paragraph 11, Absatz 2, erster bis dritter Satz der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes.
  18. Absatz 11,Die Bestimmungen des Absatz 8, finden auch auf Baulichkeiten Anwendung, mit deren Bau vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes begonnen wurde und für die nach dem 31. Dezember 1979 eine baubehördliche Benützungsbewilligung erteilt wird, sofern sie mit anderen Baulichkeiten eine wirtschaftliche Einheit bilden, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bereits eine baubehördliche Benützungsbewilligung vorliegt. Der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung ist ein früherer erstmaliger Bezug gleichzuhalten.
  19. Absatz 12,Unter erstmaligem Bezug ist der Bezug des Objektes durch einen hiezu berechtigten Vertragspartner (Paragraph 13, Absatz eins,) zu verstehen.
  20. Absatz 13,Die Bauvereinigung darf eine ihr gemäß Paragraph 8, des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen eingeräumte Sicherung solange geltend machen, als sie Gläubiger des Eigentümers eines Siedlungshauses ist; bei der Ausübung eines Vorkaufsrechtes ist eine vom vollständigen Kaufpreis abweichende Verabredung (Paragraph 1077, ABGB) rechtsunwirksam.
  21. Absatz 14,Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, gilt auch dann, wenn der Baurechtsvertrag vor dem Inkrafttreten der Baurechtsgesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 258 (1. Juli 1990), abgeschlossen wurde.
  22. Absatz 15,Ausnahmebewilligungen auf Grund der Bestimmung des Paragraph 6, des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen im Zusammenhalt mit Paragraph 9, der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes bleiben unberührt.
  23. Absatz 16,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei Gericht anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften durchzuführen.
  24. Absatz 17,Bauvereinigungen gemäß Absatz eins,, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei der technischen Vorbereitung von Baulichkeiten (Paragraph 2, Ziffer eins,) die Verfassung von Plänen für die Einreichung bei der Behörde selbst durchgeführt haben, dürfen diese Arbeiten auch weiterhin selbst vornehmen.
  25. Absatz 18,Für Baulichkeiten, welche gemäß dem Schillingeröffnungsbilanzgesetz neu zu bewerten waren und bis zum 31. Dezember 1981 den gemäß Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, des Mietrechtsgesetzes außer Kraft getretenen Bindungen des Zinsstoppgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1954,, unterlagen, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insoweit in den folgenden Ziffern nichts anderes bestimmt wird:
    1. Ziffer eins
      Der Berechnung des Entgelts sind für die Beträge nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 3 jene Werte zugrundezulegen, die die Bauvereinigung nach den Bestimmungen des Schillingeröffnungsbilanzgesetzes ansetzen hatte müssen.
    2. Ziffer 2
      Werden Miet- oder sonstige Nutzungsgegenstände der Ausstattungskategorie A oder B gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Mietrechtsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, nach dem 30. Juni 1991 gegen Entgelt in Miete oder sonstige Nutzung überlassen, so kann für die Summe aus den Entgeltsbestandteilen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie Ziffer eins, dieses Absatzes und aus dem Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, ein jeweils höherer Betrag im Entgelt vereinbart werden, der sich aus einer Minderung des mit der Verordnung des Bundesministers für Justiz Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1994, festgesetzten Richtwertes um 30 vH und der Wertsicherung dieses Richtwertes gemäß Paragraph 5, des Richtwertgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, ergibt, wobei eine Neufestsetzung des Richtwertes (Paragraph 6, RichtWG) unbeachtlich bleibt. Die angemessene Verzinsung von Eigenmitteln der Bauvereinigung, die zur Finanzierung von Grundstückskosten verwendet wurden, kann zusätzlich verrechnet werden.
    3. Ziffer 3
      Beträge, die sich aus dem Entgeltbestandteil gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, nach Maßgabe der Ziffer eins, dieses Absatzes ergeben, sind gemäß Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 3 und 4 zu verwenden.
    4. Ziffer 4
      Paragraph 13, Absatz 4, bleibt durch die Ziffer 2, dieses Absatzes unberührt.
    5. Ziffer 5
      Die Überlassung von Wohnungen in Miete oder sonstige Nutzung darf nur an einen begünstigten Personenkreis erfolgen. Dies gilt nicht für Bauvereinigungen, die auf die Überlassung von Wohnungen an einen bestimmten Personenkreis beschränkt sind (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2,), solange die gewährten Finanzierungshilfen nicht getilgt sind.
    6. Ziffer 6
      Die Landesregierungen haben durch Verordnung jeweils für in ihrem Landesgebiet gelegene Baulichkeiten im Sinne dieses Absatzes die Voraussetzungen festzulegen, unter denen Personen als begünstigt anzusehen sind. Dabei ist auf den Wohnungsbedarf einschließlich der Dringlichkeit, die Haushaltsgröße und Höhe des Einkommens Bedacht zu nehmen.
    7. Ziffer 7
      Ziffer 5, ist in jenen Ländern nicht anzuwenden, in denen eine solche Verordnung nicht erlassen wurde.
    8. Ziffer 8
      Die Einhaltung der Verpflichtung gemäß Ziffer 5, erster Satz dieses Absatzes ist nach Paragraph 28, zu prüfen und eine Feststellung darüber abzugeben sowie diese Feststellung in den Auszug nach Paragraph 28, Absatz 8, aufzunehmen und nach Paragraph 29, Absatz 6, zugänglich zu machen.
    9. Ziffer 9
      Die Landesregierung hat im Falle eines Verstoßes gegen Ziffer 5, erster Satz dieses Absatzes unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 29, Absatz 3, die Abstellung mit Bescheid aufzutragen.
    10. Ziffer 10
      Ist ein Bescheid nach Ziffer 9, an die Bauvereinigung ergangen, so gilt dies als ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 30, des Mietrechtsgesetzes, wenn der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte schuldhaft unrichtige Angaben über seine Begünstigungswürdigkeit gemacht hat.
  26. Absatz 19,Die bis zum 31. Dezember 1993 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, im Entgelt angerechneten Beträge gelten mit 1. Jänner 1994 als zu diesem Zeitpunkt eingehobene, aber nicht rückzahlbare Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nach Paragraph 14 d, Die für den Monat Dezember 1993 zulässigen Beträge zur Bildung einer Rückstellung zur ordnungsgemäßen Erhaltung und für in absehbarer Zeit vorzunehmende nützliche Verbesserungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 39, Absatz 8, gelten ab 1. Jänner 1994 als vorgeschriebene und nicht rückzahlbare Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge. Gleiches gilt für Vereinbarungen oder gerichtliche Entscheidungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2 bis 5 für den vereinbarten oder festgesetzten Erhöhungsbeitrag, jedoch nur auf die Dauer des Erhöhungszeitraumes.
  27. Absatz 20,Für Bauvereinigungen, die am 31. Dezember 1993 als gemeinnützig anerkannt waren, gilt weiterhin Paragraph 6, Absatz eins und 2 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,).
  28. Absatz 21,Die Paragraphen 15 b bis f gelten, nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 21 a und 21 b, für alle Fälle einer nachträglichen Übertragung in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) nach dem 31. Dezember 2001.
  29. Absatz 21 a,Der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte einer nach dem 31. Dezember 1993 aus öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung (Geschäftsraum) erwirbt einen Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum gemäß Paragraph 15 c, Litera a, Ziffer eins,, wenn die Bauvereinigung die auf seine Wohnung (Geschäftsraum) im Zeitpunkt des Bezugs der Baulichkeit entfallenden Grundkosten zum überwiegenden Teil innerhalb der ersten drei Jahre ab erstmaligen Bezug neben dem Entgelt eingehoben hat. Bei einer nach dem 31. August 1999 bis zum 30. Juni 2000 aus öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung beträgt diese Frist fünf statt drei Jahre; überdies darf die Bauvereinigung für einen Übertragungsanspruch verhindernde Stundungen bei sonstiger Rückzahlungspflicht während der ersten fünf Jahre dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten keine Zinsen verrechnen.
  30. Absatz 21 b,Hat der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte auf Grund einer Einladung der Bauvereinigung fristgerecht, spätestens bis 30. Juni 2002, einen Antrag gemäß Paragraph 15 c, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001, gestellt, sind die entsprechenden Bestimmungen der Paragraphen 15 b, 15 c und 39 Absatz 21, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001, anstelle der Preisregelung gemäß Paragraph 15 d, weiterhin anzuwenden und sind Grundlage der Erklärung gemäß Paragraph 15 e, Absatz 3,
  31. Absatz 21 c,Erfolgte eine Einladung gemäß Paragraph 15 c, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001, bis zum 30. Juni 2002, ist Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001, weiterhin anzuwenden.
  32. Absatz 22,Paragraph 28, Absatz 3, ist für Bauvereinigungen in der Rechtsform einer Genossenschaft erstmals für die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 enden.
  33. Absatz 23,Paragraph 7, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 1999, ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 begonnen haben.
  34. Absatz 24,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2001,)
  35. Absatz 25,Solange auf Grund eines vor dem 1. Juli 2000 eingegangenen und nach dem 30. Juni 2000 weiter aufrechten Dienstverhältnisses nach dem Hausbesorgergesetz eine Wohnung des Hauses als Hausbesorgerdienstwohnung benützt wird, zählt diese Wohnung zu den allgemeinen Teilen des Hauses im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer eins und des Paragraph 16, Absatz 7, vierter Satz und hat die Nutzfläche dieser Wohnung im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, außer Betracht zu bleiben. Die diesbezüglich durch die Beendigung des Dienstverhältnisses eintretende Änderung ist erst ab der dieser Beendigung nachfolgenden Abrechnungsperiode wirksam.
  36. Absatz 26,Paragraph 18, Absatz 5, ist auch auf Vereinbarungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2000 geschlossen wurden.
  37. Absatz 27,Abweichend von Paragraph 17, Absatz eins, gilt für den Fall der Auflösung eines Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses in Baulichkeiten, die vor dem 1. Juli 2000 bezogen worden sind:
    1. Litera a
      der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte hat bis 31. Dezember 2000 Anspruch auf Rückzahlung der von ihm neben dem Entgelt geleisteten Beträge im Ausmaß gemäß Paragraph 17, Absatz 4, in der bis 30. Juni 2000 geltenden Fassung,
    2. Litera b
      ab dem 1. Jänner 2001 vermindert um eine Abschreibung von 1 vH pro Jahr.
  38. Absatz 28,Die buchmäßige Darstellung der sich aus Absatz 27, ergebenden zusätzlichen Rückzahlungsverpflichtungen der Bauvereinigung hat über die Verbindlichkeiten und einen Sonderposten im Bereich der “Aktiven Rechnungsabgrenzungsposten” zu erfolgen.

Anmerkung

ÜR: Abschnitt II Art. V Abs. 3, BGBl. Nr. 68/1991

Schlagworte

dRGBl. I S 438/1940, dRGBl. I S 1012/1940, Instandhaltungsarbeit, Instandsetzungsarbeit, Mietvertrag, Mietgegenstand, BGBl. Nr. 258/1990, Erhaltungsbeitrag, Schillingeröffnungsbilanzengesetz

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40026153

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/139/A1P39/NOR40026153

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