Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 36a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 36a

Inkrafttretensdatum

21.04.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Paragraph 36 a,

Soweit eine als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung für Einkünfte aus der Verwaltung von Eigenkapital im Sinne des Paragraph 7, Absatz 6, dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Körperschaftsteuergesetzes 1988 unbeschränkt steuerpflichtig wurde, ist das betreffende Aufkommen an Körperschaftsteuer auf das Land aufzuteilen, in dem die Bauvereinigung ihren Sitz hat. Diese Erträge sind für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungswesens zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR12148607

Alte Dokumentnummer

N9197911913Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/139/A1P36a/NOR12148607

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