Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,
BG
Artikel eins, Paragraph 36 a
21.04.1993
31.12.1993
WGG
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Soweit eine als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung für Einkünfte aus der Verwaltung von Eigenkapital im Sinne des Paragraph 7, Absatz 6, dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Körperschaftsteuergesetzes 1988 unbeschränkt steuerpflichtig wurde, ist das betreffende Aufkommen an Körperschaftsteuer auf das Land aufzuteilen, in dem die Bauvereinigung ihren Sitz hat. Diese Erträge sind für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungswesens zu verwenden.
15.04.2025
10011509
NOR12148607
N9197911913Y