Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 36

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Rechtswirkung der Entziehung

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Bei Entziehung der Anerkennung hat die Landesregierung nach Anhörung der nach dem Sitz der Bauvereinigung zuständigen Finanzlandesdirektion der Bauvereinigung eine Geldleistung aufzuerlegen. Diese Geldleistung ist derart zu bemessen, daß den Mitgliedern (Genossenschaftern, Gesellschaftern) kein höherer vermögensrechtlicher Vorteil als im Falle ihres Ausscheidens (Paragraph 10, Absatz 2,) oder der Auflösung der Bauvereinigung (Paragraph 11, Absatz eins,) zukommt. Grundlage für die Bemessung der Geldleistung ist der Jahresabschluß für das der Rechtskraft der Entziehung vorangegangene Geschäftsjahr. Wurde für dieses Geschäftsjahr noch kein Jahresabschluß erstellt, so hat die Landesregierung einen solchen auf Kosten der Bauvereinigung erstellen zu lassen. Die Erfüllung dieser Leistung kann im Verwaltungswege erzwungen werden. Die erbrachte Geldleistung ist von der Landesregierung für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungswesens zu verwenden.
  2. Absatz 2,Ist einer Bauvereinigung die Anerkennung versagt oder entzogen worden, so kann sie einen neuerlichen Antrag auf Anerkennung erst stellen, wenn seit der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Anerkennung versagt oder entzogen worden ist, zwei Jahre vergangen sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR12159411

Alte Dokumentnummer

N9199914336O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/139/A1P36/NOR12159411

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