Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 36

Inkrafttretensdatum

21.04.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Rechtswirkung der Entziehung

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Bei Entziehung der Anerkennung hat die Landesregierung nach Anhörung der nach dem Sitz der Bauvereinigung zuständigen Finanzlandesdirektion der Bauvereinigung eine Geldleistung aufzuerlegen. Diese Geldleistung ist mit einem Betrag von 50 vH des Eigenkapitals zu bemessen, welches in der Bilanz für das der Rechtskraft der Entziehung vorangegangene Geschäftsjahr ausgewiesen ist. Wurde für dieses Geschäftsjahr noch keine Bilanz erstellt, so ist die Landesregierung berechtigt, eine solche auf Kosten der Bauvereinigung erstellen zu lassen. Die Erfüllung dieser Leistung kann im Verwaltungswege erzwungen werden. Die erbrachte Geldleistung ist von der Landesregierung für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungswesens zu verwenden.
  2. Absatz 2,Ist einer Bauvereinigung die Anerkennung versagt oder entzogen worden, so kann sie einen neuerlichen Antrag auf Anerkennung erst stellen, wenn seit der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Anerkennung versagt oder entzogen worden ist, zwei Jahre vergangen sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR12148606

Alte Dokumentnummer

N9197911912Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/139/A1P36/NOR12148606

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