Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 15b
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
31.07.2019
Abkürzung
WGG
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
Nachträgliche Übertragung in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum)
§ 15b.Paragraph 15 b,
(1)Absatz eins,Eine Bauvereinigung kann ihre Baulichkeiten, Wohnungen und Geschäftsräume nachträglich in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) übertragen, wenn
die erste Überlassung in Miete oder sonstiger Nutzung erfolgt ist,
die Baulichkeit vor mehr als zehn Jahren erstmals bezogen worden ist,
die Bauvereinigung nicht bloß Bauberechtigte ist,
der Erwerber alle Verpflichtungen der Bauvereinigung, wie insbesondere von zur Finanzierung der Herstellung der Baulichkeit oder deren Erhaltung und Verbesserung gewährten Darlehen (anteilig) übernimmt,
der Preis nach den Grundsätzen des § 23 angemessen ist.der Preis nach den Grundsätzen des Paragraph 23, angemessen ist.
(2)Absatz 2,Im Falle der Übertragung an eine gemeinnützige Bauvereinigung sind Abs. 1 lit. b und c nicht anzuwenden.Im Falle der Übertragung an eine gemeinnützige Bauvereinigung sind Absatz eins, Litera b und c nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Im Falle des § 15c lit. b ist Abs. 1 lit. c nicht anzuwenden.Im Falle des Paragraph 15 c, Litera b, ist Absatz eins, Litera c, nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
10011509
Dokumentnummer
NOR40026143