Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 15b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 15b

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2019

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Nachträgliche Übertragung in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum)

Paragraph 15 b,
  1. Absatz eins,Eine Bauvereinigung kann ihre Baulichkeiten, Wohnungen und Geschäftsräume nachträglich in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) übertragen, wenn
    1. Litera a
      die erste Überlassung in Miete oder sonstiger Nutzung erfolgt ist,
    2. Litera b
      die Baulichkeit vor mehr als zehn Jahren erstmals bezogen worden ist,
    3. Litera c
      die Bauvereinigung nicht bloß Bauberechtigte ist,
    4. Litera d
      der Erwerber alle Verpflichtungen der Bauvereinigung, wie insbesondere von zur Finanzierung der Herstellung der Baulichkeit oder deren Erhaltung und Verbesserung gewährten Darlehen (anteilig) übernimmt,
    5. Litera e
      der Preis nach den Grundsätzen des Paragraph 23, angemessen ist.
  2. Absatz 2,Im Falle der Übertragung an eine gemeinnützige Bauvereinigung sind Absatz eins, Litera b und c nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Im Falle des Paragraph 15 c, Litera b, ist Absatz eins, Litera c, nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40026143

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