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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 15b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 15b

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Antrag auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum

Paragraph 15 b,
  1. Absatz eins,Der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte einer nach dem 30. Juni 2000 aus öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung (Geschäftsraum) kann nach insgesamt zehnjähriger Miet- oder Nutzungsdauer einen Antrag auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum an die Bauvereinigung stellen, wenn die Bauvereinigung die auf seine Wohnung (Geschäftsraum) entfallenden gesamten Herstellungskosten auch durch neben dem Entgelt eingehobene Grund- und Baukostenbeiträge im Ausmaß von mehr als 688,02 S (50 Euro) je Quadratmeter Nutzfläche des Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstandes finanziert hat. Dieser Satz vermindert oder erhöht sich jeweils zum 1. April entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Statistik Österreich für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle getretenen Index.
  2. Absatz 2,Auf Grund eines Antrages gemäß Absatz eins, hat die Bauvereinigung binnen drei Monaten
    1. Ziffer eins
      die gerichtliche Festsetzung des Preises für die nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum zu beantragen oder
    2. Ziffer 2
      den ausgehend von Absatz 3 a, ermittelten Preis zum Zeitpunkt des Ablaufes des vorletzten Monats vor Antragstellung schriftlich bekanntzugeben.
    Erfolgt keine Antragstellung gemäß Ziffer eins, oder Bekanntgabe des Preises gemäß Ziffer 2,, kann der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte eine gerichtliche Festsetzung (Ermittlung) des Preises beantragen. Gibt der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte binnen drei Monaten nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (oder dem nachweislichen Zugang der Bekanntgabe des Preises gemäß Ziffer 2,) der Bauvereinigung schriftlich bekannt, die Wohnung oder den Geschäftsraum zum festgesetzten (bekanntgegebenen) Preis – unter anteiliger Übernahme aller Verpflichtungen der Bauvereinigung, wie insbesondere von zur Finanzierung der Herstellung der Baulichkeit oder deren Erhaltung und Verbesserung gewährten Darlehen – erwerben zu wollen, wird er mit diesem Zeitpunkt Wohnungseigentumsbewerber im Sinne des Paragraph 23, des Wohnungseigentumsgesetzes 1975.
  3. Absatz 3,Der Preis für die nachträgliche Übertragung von Wohnungen oder Geschäftsräumen in das Wohnungseigentum bestimmt sich unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 23, abweichend vom Paragraph 13, auf der Grundlage des Verkehrswertes unter Berücksichtigung aller wertbildenden Umstände im Zeitpunkt des Antrages nach Absatz 2,, wie insbesondere des Vorliegens eines aufrechten Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses. Der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte kann auf die Berücksichtigung des Vorliegens eines aufrechten Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses als wertbildenden Umstand verzichten. Die Erklärung des Verzichtes ist gemeinsam mit der Bekanntgabe, die Wohnung oder den Geschäftsraum erwerben zu wollen (Absatz 2, dritter Satz), abzugeben. Diesfalls kann abweichend vom Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Satz und Ziffer 3, die Mietzinsbildung bei Vermietung auch dann unter Anwendung des Paragraph 16, Absatz eins, des Mietrechtsgesetzes erfolgen, wenn der bereits im Wohnungseigentum stehende Nutzungsgegenstand später veräußert wird.
  4. Absatz 3 a,Die Bauvereinigung kann vereinbaren, daß anstelle einer Preisfestsetzung ausgehend von Absatz 3, eine Preisermittlung ausgehend von einem Fixpreis gemäß Paragraph 15 a und Paragraph 23, Absatz 4 a, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 17, Absatz 4, tritt. Diese Vereinbarung gilt jedoch nur für den Fall, daß der Antrag nach Absatz eins, vor Ablauf einer insgesamt fünfzehnjährigen Nutzungsdauer gestellt wird.
  5. Absatz 4,Der nach Absatz 3, ermittelte Verkehrswert oder der nach Absatz 3 a, errechnete Betrag ist um jene Beträge zu vermindern, die sich für den Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten aus der anteiligen Übernahme aller Verpflichtungen der Bauvereinigung (Absatz 2,) ergeben, und um jenen Betrag zu erhöhen, der sich aus dem anteiligen Erwerb des Miteigentums an nicht rückzahlbaren Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen ergibt.
  6. Absatz 5,Der nach Absatz 4, ermittelte Betrag ist weiters um die im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach Paragraph 17, Absatz eins, für den Fall der Auflösung des Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses zustehenden Rückzahlungsbeträge zu vermindern. Entgeltsbestandteile gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, die der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte bis zum Zeitpunkt der Übertragung in das Wohnungseigentum geleistet hat oder hätte leisten müssen (insbesondere Paragraph 13, Absatz 2 a und 2 b), sind nicht preismindernd zu berücksichtigen.
  7. Absatz 6,Im Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag ist neben der Übernahme des bestehenden Aufteilungsschlüssels gemäß Paragraph 16, zu vereinbaren, daß der Wohnungseigentümer im Fall einer Weiterveräußerung seines Miteigentumsanteiles binnen sieben Jahren nach grundbücherlicher Einverleibung des Wohnungseigentumsrechts den Abschlagbetrag, der sich aus der Minderung des Verkehrswertes auf Grund des aufrechten Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses ergibt, an die Bauvereinigung zu leisten hat. Dieser Anspruch ist durch ein grundbücherlich einzuverleibendes Pfandrecht sicherzustellen.
  8. Absatz 7,Als Weiterveräußerung gemäß Absatz 6, gilt nur ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, ausgenommen die Übertragung des Anteiles am Mindestanteil (Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz Wohnungseigentumsgesetz 1975) an den Ehegatten sowie die Übertragung von Miteigentumsanteilen bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse bei der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe an den früheren Ehegatten.

Schlagworte

Mietdauer, BGBl. Nr. 417/1975, Mietverhältnis, Erhaltungsbeitrag, Kaufvertrag

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40008345

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/139/A1P15b/NOR40008345

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