Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 14e

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 14e

Inkrafttretensdatum

01.10.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Vermietung von Wohnungseigentumsobjekten

Paragraph 14 e,

Das Entgelt für die Überlassung eines Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstandes gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 b,, der im Wohnungseigentum einer Bauvereinigung steht, richtet sich bezüglich seiner Zulässigkeit weiterhin nach den Paragraphen 13 bis 14 d, bezüglich seiner Abrechnung jedoch vorrangig nach den nach wohnungseigentumsrechtlichen Grundsätzen auf dieses Wohnungseigentumsobjekt entfallenden Beträgen entsprechend Paragraph 19 a, Absatz 2, Litera a bis d (gemäß Paragraph 19 d, Absatz eins, Ziffer eins,) sowie hinsichtlich der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nach Paragraph 19 d, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,

Schlagworte

Mietgegenstand, Erhaltungsbeitrag

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40080554

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