Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006,
Artikel eins, Paragraph 14 e
01.10.2006
Das Entgelt für die Überlassung eines Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstandes gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 b,, der im Wohnungseigentum einer Bauvereinigung steht, richtet sich bezüglich seiner Zulässigkeit weiterhin nach den Paragraphen 13 bis 14 d, bezüglich seiner Abrechnung jedoch vorrangig nach den nach wohnungseigentumsrechtlichen Grundsätzen auf dieses Wohnungseigentumsobjekt entfallenden Beträgen entsprechend Paragraph 19 a, Absatz 2, Litera a bis d (gemäß Paragraph 19 d, Absatz eins, Ziffer eins,) sowie hinsichtlich der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nach Paragraph 19 d, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,