Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 10a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 10a

Inkrafttretensdatum

16.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.07.2019

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Beachte

Der zeitliche Anwendungsbereich wird gemäß § 8 ABGB bestimmt (vgl. Art. IV).

Text

Erwerb von Anteilen

Paragraph 10 a,
  1. Absatz eins,Bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bedürfen der Zustimmung der Landesregierung Vereinbarungen über:
    1. Litera a
      den Erwerb von Anteilen an einer Bauvereinigung in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft,
    2. Litera b
      die Fusion einer Bauvereinigung, unabhängig von deren Rechtsform, mit einer anderen Bauvereinigung,
    3. Litera c
      die Einbringung auch nur eines Teiles des Vermögens einer Bauvereinigung in eine andere Bauvereinigung,
    4. Litera d
      die Veräußerung von Bauten und Anlagen an Personen, die nicht gemeinnützige Bauvereinigungen sind.
  2. Absatz eins a,Bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bedürfen der Zustimmung der Landesregierung Vereinbarungen über den Erwerb von Anteilen an Unternehmungen, deren überwiegender Geschäftszweck der mittelbare oder unmittelbare Erwerb sowie das mittelbare oder unmittelbare Halten und Verwalten von Anteilen an Bauvereinigungen ist.
  3. Absatz 2,Die Zustimmung nach Absatz eins und Absatz eins a, ist jedenfalls zu untersagen:
    1. Litera a
      der Kaufpreis oder – bei Einbringung als Sacheinlage – die Bewertung die eingezahlten Einlagen übersteigt,
    2. Litera b
      durch die Einbringung auch nur eines Teiles des Vermögens einer Bauvereinigung die Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützige Bauvereinigung (Paragraph 34, Absatz eins,) nicht mehr gegeben wären oder sich aus der Einbringung Voraussetzungen für die Entziehung der Anerkennung (Paragraph 35, Absatz 2,) ergäben,
    3. Litera c
      der Veräußerungspreis für Bauten und Anlagen gemäß Absatz eins, Litera d, nach Maßgabe des Paragraph 23, nicht angemessen ist.
  4. Absatz 3,Einer Zustimmung nach Absatz eins, bedarf es nicht, falls der Erwerb eines Anteils zum Nennwert Voraussetzung für die Nutzung einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes ist.

Im RIS seit

16.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40202067

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