Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 10a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 10a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Erwerb von Anteilen

Paragraph 10 a,
  1. Absatz eins,Vereinbarungen über den Erwerb von Anteilen an einer Bauvereinigung in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft bedürfen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung. Einer solchen Zustimmung bedarf es auch, wenn eine Bauvereinigung oder ein Teil davon mit einer anderen Bauvereinigung fusioniert oder als Sacheinlage in eine andere Bauvereinigung eingebracht wird. Die Zustimmung ist jedenfalls zu versagen, wenn der Kaufpreis oder – bei Einbringung als Sacheinlage – die Bewertung den Nennwert des Anteils übersteigt.
  2. Absatz 2,Einer Zustimmung nach Absatz eins, erster Satz bedarf es nicht, falls der Erwerb eines Anteils zum Nennwert Voraussetzung für die Nutzung einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR12154528

Alte Dokumentnummer

N9199331744J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/139/A1P10a/NOR12154528

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