Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 10a
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.08.1999
Abkürzung
WGG
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
Erwerb von Anteilen
§ 10a.Paragraph 10 a,
(1)Absatz eins,Vereinbarungen über den Erwerb von Anteilen an einer Bauvereinigung in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft bedürfen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung. Einer solchen Zustimmung bedarf es auch, wenn eine Bauvereinigung oder ein Teil davon mit einer anderen Bauvereinigung fusioniert oder als Sacheinlage in eine andere Bauvereinigung eingebracht wird. Die Zustimmung ist jedenfalls zu versagen, wenn der Kaufpreis oder – bei Einbringung als Sacheinlage – die Bewertung den Nennwert des Anteils übersteigt.
(2)Absatz 2,Einer Zustimmung nach Abs. 1 erster Satz bedarf es nicht, falls der Erwerb eines Anteils zum Nennwert Voraussetzung für die Nutzung einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes ist.Einer Zustimmung nach Absatz eins, erster Satz bedarf es nicht, falls der Erwerb eines Anteils zum Nennwert Voraussetzung für die Nutzung einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2025
Gesetzesnummer
10011509
Dokumentnummer
NOR12154528
Alte Dokumentnummer
N9199331744J