Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Vermögensrechtliche Behandlung der Mitglieder

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Vom jährlichen Gewinn darf insgesamt nur ein Betrag ausgeschüttet werden, der, bezogen auf die Summe der eingezahlten Genossenschaftsanteile (Stammkapital, Grundkapital), den um einen Prozentpunkt verminderten Zinsfuß eines von österreichischen Bausparkassen gewährten Bausparkassendarlehens nicht übersteigt. Überdies dürfen die Mitglieder (Genossenschafter, Gesellschafter) vermögensrechtliche Vorteile nur in dem Umfang erhalten, als diese als angemessene Gegenleistung für eine besondere von ihnen erbrachte geldwerte Leistung anzusehen sind.
  2. Absatz 2,Mitglieder (Genossenschafter, Gesellschafter) einer Bauvereinigung dürfen im Falle ihres Ausscheidens nicht mehr als die eingezahlten Einlagen und ihren Anteil am verteilbaren Gewinn erhalten.
  3. Absatz 3,Im Fall der Auflösung der Bauvereinigung dürfen deren Mitglieder (Genossenschafter, Gesellschafter) nicht mehr als die von ihnen eingezahlten Einlagen und ihren Anteil am verteilbaren Gewinn erhalten.
  4. Absatz 4,Als eingezahlt im Sinne der Absatz eins bis 3 gelten nicht die aus einer Kapitalberichtigung stammenden Beträge.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR12154527

Alte Dokumentnummer

N9199331743J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/139/A1P10/NOR12154527

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