Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 10

Inkrafttretensdatum

21.04.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Vermögensrechtliche Behandlung der Mitglieder

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Vom jährlichen Gewinn darf insgesamt nur ein Betrag ausgeschüttet werden, der, bezogen auf die Summe der eingezahlten Genossenschaftsanteile (Stammkapital, Grundkapital), den Eckzinssatz gemäß Paragraph 20, des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, um nicht mehr als 1 v. H. übersteigt. Überdies dürfen die Mitglieder (Genossenschafter, Gesellschafter) vermögensrechtliche Vorteile nur in dem Umfang erhalten, als diese als angemessene Gegenleistung für eine besondere von ihnen erbrachte geldwerte Leistung anzusehen sind.
  2. Absatz 2,Mitglieder (Genossenschafter, Gesellschafter) einer Bauvereinigung dürfen im Falle ihres Ausscheidens nicht mehr als die eingezahlten Einlagen und ihren Anteil am verteilbaren Gewinn erhalten.
  3. Absatz 3,Im Fall der Auflösung der Bauvereinigung dürfen deren Mitglieder (Genossenschafter, Gesellschafter) nicht mehr als die von ihnen eingezahlten Einlagen und ihren Anteil am verteilbaren Gewinn erhalten.
  4. Absatz 4,Als eingezahlt im Sinne der Absatz eins bis 3 gelten nicht die aus einer Kapitalberichtigung stammenden Beträge.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR12148576

Alte Dokumentnummer

N9197911882Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/139/A1P10/NOR12148576

Navigation im Suchergebnis