Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 10
Inkrafttretensdatum
21.04.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Abkürzung
WGG
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
Vermögensrechtliche Behandlung der Mitglieder
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Vom jährlichen Gewinn darf insgesamt nur ein Betrag ausgeschüttet werden, der, bezogen auf die Summe der eingezahlten Genossenschaftsanteile (Stammkapital, Grundkapital), den Eckzinssatz gemäß § 20 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, um nicht mehr als 1 v. H. übersteigt. Überdies dürfen die Mitglieder (Genossenschafter, Gesellschafter) vermögensrechtliche Vorteile nur in dem Umfang erhalten, als diese als angemessene Gegenleistung für eine besondere von ihnen erbrachte geldwerte Leistung anzusehen sind.Vom jährlichen Gewinn darf insgesamt nur ein Betrag ausgeschüttet werden, der, bezogen auf die Summe der eingezahlten Genossenschaftsanteile (Stammkapital, Grundkapital), den Eckzinssatz gemäß Paragraph 20, des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, um nicht mehr als 1 v. H. übersteigt. Überdies dürfen die Mitglieder (Genossenschafter, Gesellschafter) vermögensrechtliche Vorteile nur in dem Umfang erhalten, als diese als angemessene Gegenleistung für eine besondere von ihnen erbrachte geldwerte Leistung anzusehen sind. (2)Absatz 2,Mitglieder (Genossenschafter, Gesellschafter) einer Bauvereinigung dürfen im Falle ihres Ausscheidens nicht mehr als die eingezahlten Einlagen und ihren Anteil am verteilbaren Gewinn erhalten.
(3)Absatz 3,Im Fall der Auflösung der Bauvereinigung dürfen deren Mitglieder (Genossenschafter, Gesellschafter) nicht mehr als die von ihnen eingezahlten Einlagen und ihren Anteil am verteilbaren Gewinn erhalten.
(4)Absatz 4,Als eingezahlt im Sinne der Abs. 1 bis 3 gelten nicht die aus einer Kapitalberichtigung stammenden Beträge.Als eingezahlt im Sinne der Absatz eins bis 3 gelten nicht die aus einer Kapitalberichtigung stammenden Beträge.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025
Gesetzesnummer
10011509
Dokumentnummer
NOR12148576
Alte Dokumentnummer
N9197911882Y