Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

ARTIKEL I

Gegenstand und Anwendungsbereich des Gesetzes

Paragraph eins,
  1. Absatz einsBauvereinigungen in den Rechtsformen einer Genossenschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer Aktiengesellschaft, die ihren Sitz im Inland haben, sind von der Landesregierung als gemeinnützig anzuerkennen, wenn sie die in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Bedingungen erfüllen.
  2. Absatz 2Bauvereinigungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes als gemeinnützig anerkannt wurden, haben ihre Tätigkeit unmittelbar auf die Erfüllung dem Gemeinwohl dienender Aufgaben des Wohnungs- und Siedlungswesens zu richten, ihr Vermögen der Erfüllung solcher Aufgaben zu widmen und ihren Geschäftsbetrieb regelmäßig prüfen und überwachen zu lassen. Auf gemeinnützige Bauvereinigungen finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, keine Anwendung.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,)

Schlagworte

Wohnungswesen, BGBl. Nr. 194/1994

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2016

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR12159387

Alte Dokumentnummer

N9199914312O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/139/A1P1/NOR12159387

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