Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1
Inkrafttretensdatum
21.04.1993
Außerkrafttretensdatum
31.08.1999
Abkürzung
WGG
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1993 (Art. VI Z 13,
BGBl. Nr. 253/1993)
Text
ARTIKEL IARTIKEL römisch eins
Gegenstand und Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bauvereinigungen in den Rechtsformen einer Genossenschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer Aktiengesellschaft, die ihren Sitz im Inland haben, sind von der Landesregierung als gemeinnützig anzuerkennen, wenn sie die in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Bedingungen erfüllen.
(2)Absatz 2,Bauvereinigungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes als gemeinnützig anerkannt wurden, haben ihre Tätigkeit unmittelbar auf die Erfüllung dem Gemeinwohl dienender Aufgaben des Wohnungs- und Siedlungswesens zu richten, ihr Vermögen der Erfüllung solcher Aufgaben zu widmen und ihren Geschäftsbetrieb regelmäßig prüfen und überwachen zu lassen. Auf gemeinnützige Bauvereinigungen finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, keine Anwendung.Bauvereinigungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes als gemeinnützig anerkannt wurden, haben ihre Tätigkeit unmittelbar auf die Erfüllung dem Gemeinwohl dienender Aufgaben des Wohnungs- und Siedlungswesens zu richten, ihr Vermögen der Erfüllung solcher Aufgaben zu widmen und ihren Geschäftsbetrieb regelmäßig prüfen und überwachen zu lassen. Auf gemeinnützige Bauvereinigungen finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, keine Anwendung. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 253/1993)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,)
Schlagworte
Wohnungswesen
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025
Gesetzesnummer
10011509
Dokumentnummer
NOR12148567
Alte Dokumentnummer
N9197911873Y