Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Art. 1 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

21.04.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1993
(Art. VI Z 13, BGBl. Nr. 253/1993)

Text

ARTIKEL I

Gegenstand und Anwendungsbereich des Gesetzes

Paragraph eins, (1) Bauvereinigungen in den Rechtsformen einer Genossenschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer Aktiengesellschaft, die ihren Sitz im Inland haben, sind von der Landesregierung als gemeinnützig anzuerkennen, wenn sie die in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Bedingungen erfüllen.

  1. Absatz 2Bauvereinigungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes als gemeinnützig anerkannt wurden, haben ihre Tätigkeit unmittelbar auf die Erfüllung dem Gemeinwohl dienender Aufgaben des Wohnungs- und Siedlungswesens zu richten, ihr Vermögen der Erfüllung solcher Aufgaben zu widmen und ihren Geschäftsbetrieb regelmäßig prüfen und überwachen zu lassen. Auf gemeinnützige Bauvereinigungen finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, keine Anwendung.
  2. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,)

Schlagworte

Wohnungswesen

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR12148567

Alte Dokumentnummer

N9197911873Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/139/A1P1/NOR12148567

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