(3)Absatz 3,Die Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung (Abs. 2 Z 1 bis 3) sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei, selbständig und unabhängig.Die Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung (Absatz 2, Ziffer eins, bis 3) sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei, selbständig und unabhängig.