Bundesrecht konsolidiert

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GBK/GAW-Gesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GBK/GAW-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 108/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2008

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Anwaltschaft für Gleichbehandlung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist eine Anwaltschaft für Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsanwaltschaft - GAW) einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung besteht aus:
    1. Ziffer eins
      der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt (Teil römisch eins GlBG);
    2. Ziffer 2
      dem/der Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt (Teil römisch zwei GlBG);
    3. Ziffer 3
      dem/der Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Teil römisch drei, 1. Abschnitt GlBG);
    4. Ziffer 4
      den Regionalanwältinnen und Regionalvertreter/inne/n;
    5. Ziffer 5
      den erforderlichen Stellvertreter/innen der in Ziffer eins bis 4 genannten Personen;
    6. Ziffer 6
      der erforderlichen Zahl von Mitarbeiter/inne/n.
  3. Absatz 3,Die Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt hat die Tätigkeit der Anwaltschaft für Gleichbehandlung zu koordinieren.
  4. Absatz 4,Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des GlBG diskriminiert fühlen. Sie kann zu diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage im gesamten Bundesgebiet abhalten.
  5. Absatz 5,Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung kann unabhängige Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung durchführen sowie unabhängige Berichte veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung berührenden Fragen abgeben.
  6. Absatz 6,Die Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt, der/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt sowie der/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen sowie deren Stellvertreter/innen sind nach Anhörung der jeweils entsendungsberechtigten Interessenvertretungen vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen zu bestellen. Der/die

Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen hat Bedienstete des Bundes mit diesen Funktionen zu betrauen.

  1. Absatz 7,Die Funktionen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5 ruhen
    1. Ziffer eins
      ab der Einleitung eines Disziplinarverfahren bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss und
    2. Ziffer 2
      während der Zeit
      1. Litera a
        der Suspendierung,
      2. Litera b
        der Außerdienststellung,
      3. Litera c
        einer Karenzierung oder eines Urlaubs von mehr als drei Monaten und
      4. Litera d
        der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  2. Absatz 8,Die Funktionen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5 enden
    1. Ziffer eins
      mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
    2. Ziffer 2
      mit der Versetzung ins Ausland,
    3. Ziffer 3
      mit dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst,
    4. Ziffer 4
      durch Verzicht.
  3. Absatz 9,Der/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen hat die Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt, den/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt, den/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen sowie deren Stellvertreter/innen und die Regionalanwältinnen und Regionalvertreter/innen von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese
    1. Ziffer eins
      aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder
    2. Ziffer 2
      die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.
  4. Absatz 10,Die in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 genannten Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sind in den ihren Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten berechtigt, an den Sitzungen der Senate der Gleichbehandlungskommission und ihrer Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
  5. Absatz 11,Den Stellvertreter/inne/n nach Absatz 2, Ziffer 5, kommen dieselben Rechte und Pflichten zu wie den Mitgliedern der Gleichbehandlungsanwaltschaft, mit deren Vertretung sie betraut sind.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2012

Gesetzesnummer

10008466

Dokumentnummer

NOR40052968

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/108/P3/NOR40052968

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