Bundesrecht konsolidiert

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GBK/GAW-Gesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GBK/GAW-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 108/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.08.2008

Außerkrafttretensdatum

28.02.2011

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Gleichbehandlungskommission

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Beim Bundeskanzleramt ist eine Gleichbehandlungskommission (GBK) einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Gleichbehandlungskommission besteht aus drei Senaten. Die Senate sind für folgende Bereiche zuständig:
    1. Ziffer eins
      Senat römisch eins für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt (Teil römisch eins des Gleichbehandlungsgesetzes - GlBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,);
    2. Ziffer 2
      Senat römisch zwei für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt (Teil römisch zwei GlBG);
    3. Ziffer 3
      Senat römisch drei für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Teil römisch drei, 1. Abschnitt GlBG) und für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (Teil römisch drei a GlBG).
  3. Absatz 3,Betrifft ein von der Gleichbehandlungskommission zu behandelnder Fall sowohl die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt als auch die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt, so ist Senat römisch eins zuständig. Er hat dabei auch die Bestimmungen über die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt (Teil römisch zwei GlBG) anzuwenden.
  4. Absatz 4,Der/die Vorsitzende des Senates römisch eins hat die Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission zu koordinieren.
  5. Absatz 5,Wird in einem an die Gleichbehandlungskommission gerichteten Antrag oder Verlangen eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes ausschließlich oder auch wegen einer Diskriminierung auf Grund einer Behinderung geltend gemacht, so ist die Gleichbehandlungskommission nicht zuständig und hat die Behandlung dieses Antrags oder dieses Verlangens mangels Zuständigkeit abzulehnen. In der Ablehnung ist auf die Zuständigkeit des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach den Bestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, oder des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, und die damit verbundene Klagshemmung ausdrücklich hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2012

Gesetzesnummer

10008466

Dokumentnummer

NOR40100094

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/108/P1/NOR40100094

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