Bundesrecht konsolidiert

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GBK/GAW-Gesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GBK/GAW-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 108/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Gleichbehandlungskommission

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist eine Gleichbehandlungskommission (GBK) einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Gleichbehandlungskommission besteht aus drei Senaten. Die Senate sind für folgende Bereiche zuständig:
    1. Ziffer eins
      Senat römisch eins für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt (Teil römisch eins des Gleichbehandlungsgesetzes - GlBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,);
    2. Ziffer 2
      Senat römisch zwei für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt (Teil römisch zwei GlBG);
    3. Ziffer 3
      Senat römisch drei für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Teil römisch drei, 1. Abschnitt GlBG).
  3. Absatz 3,Betrifft ein von der Gleichbehandlungskommission zu behandelnder Fall sowohl die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt als auch die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt, so ist Senat römisch eins zuständig. Er hat dabei auch die Bestimmungen über die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt (Teil römisch zwei GlBG) anzuwenden.
  4. Absatz 4,Der/die Vorsitzende des Senates römisch eins hat die Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission zu koordinieren.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2012

Gesetzesnummer

10008466

Dokumentnummer

NOR40052966

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/108/P1/NOR40052966

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