Absatz eins,Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
- Ziffer einsdie ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, sofern sie freiberuflich tätig sind;
- Ziffer 2die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern;
- Ziffer 3die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;
- Ziffer 4die Mitglieder der Ingenieurkammern, soweit sie nicht schon auf Grund der diese Mitgliedschaft begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen;
- Ziffer 5die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer;
- Ziffer 6die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.