Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einräumung von Privilegien und Immunitäten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.01.1979
Außerkrafttretensdatum
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 8.Paragraph 8,
Die im § 7 Abs. 1 genannten Mitglieder der Ständigen Beobachtermissionen genießen noch folgende Vorrechte: Die im Paragraph 7, Absatz eins, genannten Mitglieder der Ständigen Beobachtermissionen genießen noch folgende Vorrechte:
Befreiung der Gehälter, Bezüge und Vergütungen, die sie von ihrer vorgesetzten Stelle erhalten, von jeder Form der Besteuerung;
das Recht, zum persönlichen Gebrauch steuer- und abgabenfrei sowie frei von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen folgendes einzuführen:
bei ihrem ersten Dienstantritt ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder in mehreren getrennten Transporten und innerhalb von sechs Monaten die notwendigen Ergänzungen;
alle vier Jahre einen Kraftwagen;
beschränkte Mengen bestimmter Artikel, die zum persönlichen Gebrauch und Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke bestimmt sind, in dem Umfang, wie sie den Angestellten der Internationalen Atomenergie-Organisation auf Grund des Abschnittes 38 lit. iii des Amtssitzabkommens, BGBl. Nr. 82/1958, zustehen; sofern die internationale Organisation, bei der die Mission akkreditiert ist, den im § 7 Abs. 1 genannten Personen den Zugang zu dem von der Organisation errichteten “Commissary” gestattet, steht ihnen auch dieses Recht zu.beschränkte Mengen bestimmter Artikel, die zum persönlichen Gebrauch und Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke bestimmt sind, in dem Umfang, wie sie den Angestellten der Internationalen Atomenergie-Organisation auf Grund des Abschnittes 38 lit. iii des Amtssitzabkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1958,, zustehen; sofern die internationale Organisation, bei der die Mission akkreditiert ist, den im Paragraph 7, Absatz eins, genannten Personen den Zugang zu dem von der Organisation errichteten “Commissary” gestattet, steht ihnen auch dieses Recht zu.
Schlagworte
steuerfrei, Einfuhrbeschränkung, Importverbot, Möbel, Hausrat, Importbeschränkung, Geschenkzweck
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2013
Gesetzesnummer
10000634
Dokumentnummer
NOR12009236
Alte Dokumentnummer
N11978161720