Bundesrecht konsolidiert

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Einräumung von Privilegien und Immunitäten § 8

Kurztitel

Einräumung von Privilegien und Immunitäten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 614/1978

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

Index

12/02 Privilegien, Immunitäten

Text

Paragraph 8,

Die im Paragraph 7, Absatz eins, genannten Mitglieder der Ständigen Beobachtermissionen genießen noch folgende Vorrechte:

  1. Ziffer eins
    Befreiung der Gehälter, Bezüge und Vergütungen, die sie von ihrer vorgesetzten Stelle erhalten, von jeder Form der Besteuerung;
  2. Ziffer 2
    das Recht, zum persönlichen Gebrauch steuer- und abgabenfrei sowie frei von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen folgendes einzuführen:
    1. Litera a
      bei ihrem ersten Dienstantritt ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder in mehreren getrennten Transporten und innerhalb von sechs Monaten die notwendigen Ergänzungen;
    2. Litera b
      alle vier Jahre einen Kraftwagen;
    3. Litera c
      beschränkte Mengen bestimmter Artikel, die zum persönlichen Gebrauch und Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke bestimmt sind, in dem Umfang, wie sie den Angestellten der Internationalen Atomenergie-Organisation auf Grund des Abschnittes 38 lit. iii des Amtssitzabkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1958,, zustehen; sofern die internationale Organisation, bei der die Mission akkreditiert ist, den im Paragraph 7, Absatz eins, genannten Personen den Zugang zu dem von der Organisation errichteten “Commissary” gestattet, steht ihnen auch dieses Recht zu.

Schlagworte

steuerfrei, Einfuhrbeschränkung, Importverbot, Möbel, Hausrat, Importbeschränkung, Geschenkzweck

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2013

Gesetzesnummer

10000634

Dokumentnummer

NOR12009236

Alte Dokumentnummer

N11978161720

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/614/P8/NOR12009236

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