beschränkte Mengen bestimmter Artikel, die zum persönlichen Gebrauch und Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke bestimmt sind, in dem Umfang, wie sie den Angestellten der Internationalen Atomenergie-Organisation auf Grund des Abschnittes 38 lit. iii des Amtssitzabkommens, BGBl. Nr. 82/1958, zustehen; sofern die internationale Organisation, bei der die Mission akkreditiert ist, den im § 7 Abs. 1 genannten Personen den Zugang zu dem von der Organisation errichteten “Commissary” gestattet, steht ihnen auch dieses Recht zu.beschränkte Mengen bestimmter Artikel, die zum persönlichen Gebrauch und Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke bestimmt sind, in dem Umfang, wie sie den Angestellten der Internationalen Atomenergie-Organisation auf Grund des Abschnittes 38 lit. iii des Amtssitzabkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1958,, zustehen; sofern die internationale Organisation, bei der die Mission akkreditiert ist, den im Paragraph 7, Absatz eins, genannten Personen den Zugang zu dem von der Organisation errichteten “Commissary” gestattet, steht ihnen auch dieses Recht zu.