Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Einräumung von Privilegien und Immunitäten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1979
Außerkrafttretensdatum
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Ständige Beobachtermissionen, die bei internationalen Organisationen im Sinne des § 1 Abs. 7 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1977, die ihren Sitz in Österreich haben, in Übereinstimmung mit den Satzungen und Beschlüssen der betreffenden Organisationen akkreditiert sind, genießen Privilegien und Immunitäten nach Maßgabe dieser Verordnung.Ständige Beobachtermissionen, die bei internationalen Organisationen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, die ihren Sitz in Österreich haben, in Übereinstimmung mit den Satzungen und Beschlüssen der betreffenden Organisationen akkreditiert sind, genießen Privilegien und Immunitäten nach Maßgabe dieser Verordnung. (2)Absatz 2,Zusätzliche Privilegien und Immunitäten, die Ständigen Beobachtermissionen durch einen für die Republik Österreich verbindlichen Staatsvertrag eingeräumt sind, werden nicht berührt.
Schlagworte
bevollmächtigt, Adressatenkreis, Begünstigte
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2013
Gesetzesnummer
10000634
Dokumentnummer
NOR12009229
Alte Dokumentnummer
N11978161650