Absatz eins,Ständige Beobachtermissionen, die bei internationalen Organisationen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, die ihren Sitz in Österreich haben, in Übereinstimmung mit den Satzungen und Beschlüssen der betreffenden Organisationen akkreditiert sind, genießen Privilegien und Immunitäten nach Maßgabe dieser Verordnung.