Kurztitel

Einräumung von Privilegien und Immunitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1978,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Ständige Beobachtermissionen, die bei internationalen Organisationen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, die ihren Sitz in Österreich haben, in Übereinstimmung mit den Satzungen und Beschlüssen der betreffenden Organisationen akkreditiert sind, genießen Privilegien und Immunitäten nach Maßgabe dieser Verordnung.
  2. Absatz 2,Zusätzliche Privilegien und Immunitäten, die Ständigen Beobachtermissionen durch einen für die Republik Österreich verbindlichen Staatsvertrag eingeräumt sind, werden nicht berührt.