Bundesrecht konsolidiert

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Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte Art. 17

Kurztitel

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 591/1978

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 17

Inkrafttretensdatum

10.12.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 17

  1. Absatz eins,Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
  2. Absatz 2,Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

10000627

Dokumentnummer

NOR12009078

Alte Dokumentnummer

N1197813625R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/591/A17/NOR12009078

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