Absatz eins,Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,
Vertrag – Multilateral
Artikel 17
10.12.1978
19/05 Menschenrechte
10.01.2025
10000627
NOR12009078
N1197813625R