Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit
Typ
Vertrag – CSSR
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
09.12.1978
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992
Unterzeichnungsdatum
22.11.1977
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Für die Tschechische Republik (
BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine
Kopie des Vertrages erstellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr.
1046/1994 und
BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Titel
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung und Wissenschaft
StF:
BGBl. Nr. 586/1978
Sprachen
Deutsch, Tschechisch
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik haben,
in der Erkenntnis, daß die Entwicklung der Beziehungen auf dem Gebiet der Kultur, Bildung und Wissenschaft zu einem besseren Verständnis zwischen den Menschen und Völkern beiträgt und so eine dauerhafte Verständigung zwischen den Staaten fördert, sowie
in dem Wunsche, auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa einen Beitrag zur weiteren Entwicklung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik sowie zwischen den Völkern beider Länder zu leisten,
vereinbart, dieses Abkommen abzuschließen, und sind wie folgt übereingekommen:
Ratifikationstext
Nach Unterzeichnung der Ratifikationsurkunde durch den Bundespräsidenten und ihrer Gegenzeichnung durch den Vizekanzler sind am 10. Oktober 1978 die in Art. 25 des Abkommens vorgesehenen Mitteilungen erfolgt; das Vertragswerk tritt nach derselben Bestimmung am 9. Dezember 1978 in Kraft. Nach Unterzeichnung der Ratifikationsurkunde durch den Bundespräsidenten und ihrer Gegenzeichnung durch den Vizekanzler sind am 10. Oktober 1978 die in Artikel 25, des Abkommens vorgesehenen Mitteilungen erfolgt; das Vertragswerk tritt nach derselben Bestimmung am 9. Dezember 1978 in Kraft.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Abkommens samt Anhang wird genehmigt.
Gesetzesnummer
10009458
Dokumentnummer
NOR11009649
Alte Dokumentnummer
N7197813779T