Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 586/1978

Typ

Vertrag – CSSR

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

09.12.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Unterzeichnungsdatum

22.11.1977

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine
Kopie des Vertrages erstellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.

Titel

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung und Wissenschaft
StF: BGBl. Nr. 586/1978

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik haben,

in der Erkenntnis, daß die Entwicklung der Beziehungen auf dem Gebiet der Kultur, Bildung und Wissenschaft zu einem besseren Verständnis zwischen den Menschen und Völkern beiträgt und so eine dauerhafte Verständigung zwischen den Staaten fördert, sowie

in dem Wunsche, auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa einen Beitrag zur weiteren Entwicklung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik sowie zwischen den Völkern beider Länder zu leisten,

vereinbart, dieses Abkommen abzuschließen, und sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Nach Unterzeichnung der Ratifikationsurkunde durch den Bundespräsidenten und ihrer Gegenzeichnung durch den Vizekanzler sind am 10. Oktober 1978 die in Artikel 25, des Abkommens vorgesehenen Mitteilungen erfolgt; das Vertragswerk tritt nach derselben Bestimmung am 9. Dezember 1978 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Abkommens samt Anhang wird genehmigt.

Gesetzesnummer

10009458

Dokumentnummer

NOR11009649

Alte Dokumentnummer

N7197813779T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/586/P0/NOR11009649

Navigation im Suchergebnis