Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 586 aus 1978,

Inkrafttretensdatum

09.12.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Beachte

Für die Tschechische Republik Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,) wurde eine

Kopie des Vertrages erstellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in Bundesgesetzblatt Nr.

1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung und Wissenschaft

StF: BGBl. Nr. 586/1978

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Abkommens samt Anhang wird genehmigt.

Ratifikationstext

Nach Unterzeichnung der Ratifikationsurkunde durch den Bundespräsidenten und ihrer Gegenzeichnung durch den Vizekanzler sind am 10. Oktober 1978 die in Artikel 25, des Abkommens vorgesehenen Mitteilungen erfolgt; das Vertragswerk tritt nach derselben Bestimmung am 9. Dezember 1978 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik haben,

in der Erkenntnis, daß die Entwicklung der Beziehungen auf dem Gebiet der Kultur, Bildung und Wissenschaft zu einem besseren Verständnis zwischen den Menschen und Völkern beiträgt und so eine dauerhafte Verständigung zwischen den Staaten fördert, sowie

in dem Wunsche, auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa einen Beitrag zur weiteren Entwicklung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik sowie zwischen den Völkern beider Länder zu leisten,

vereinbart, dieses Abkommen abzuschließen, und sind wie folgt übereingekommen: