Bundesrecht konsolidiert

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Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren § 6

Kurztitel

Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 583/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

11.02.1979

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 6,

Die auf Ersuchen der Wiener Börsekammer vorgenommene internationale Veröffentlichung eines Widerspruchs für ein Wertpapier, auf das der Paragraph 14, Absatz eins, des Kraftloserklärungsgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 86, anzuwenden ist, hat gegen den aus dem Wertpapier Verpflichteten, sobald ihm die internationale Veröffentlichung bekannt wird oder bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt bekannt werden kann, die gleiche Wirkung wie die Zahlungssperre nach Paragraph 9, Absatz 2, des Kraftloserklärungsgesetzes 1951. Diese Wirkung dauert so lange an, bis die internationale Veröffentlichung des Widerspruchs eingestellt ist, höchstens aber ein Jahr.

Schlagworte

Amortisierung, BGBl. Nr. 86/1951

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2012

Gesetzesnummer

10002422

Dokumentnummer

NOR12031255

Alte Dokumentnummer

N2197810580S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/583/P6/NOR12031255

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