Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren
Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1978,
Paragraph 6
11.02.1979
Die auf Ersuchen der Wiener Börsekammer vorgenommene internationale Veröffentlichung eines Widerspruchs für ein Wertpapier, auf das der Paragraph 14, Absatz eins, des Kraftloserklärungsgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 86, anzuwenden ist, hat gegen den aus dem Wertpapier Verpflichteten, sobald ihm die internationale Veröffentlichung bekannt wird oder bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt bekannt werden kann, die gleiche Wirkung wie die Zahlungssperre nach Paragraph 9, Absatz 2, des Kraftloserklärungsgesetzes 1951. Diese Wirkung dauert so lange an, bis die internationale Veröffentlichung des Widerspruchs eingestellt ist, höchstens aber ein Jahr.