Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 99

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

25.11.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Achtes Hauptstück
BEAUFSICHTIGUNG

Allgemeines

Paragraph 99,
  1. Absatz eins,Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat im Umfang der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erteilten Konzession die gesamte Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen, insbesondere die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, zu überwachen.
  2. Absatz 2,Die Überwachung der Geschäftsgebarung hat sich auch auf die Abwicklung von Versicherungsverträgen nach Wegfall der Konzession zu erstrecken. Dies gilt nicht für die Abwicklung der Versicherungsverträge im Rahmen eines Konkursverfahrens.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40012936

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P99/NOR40012936

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