Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz § 99

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Siebentes Hauptstück
BEAUFSICHTIGUNG

Allgemeines

Paragraph 99,
  1. Absatz eins,Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat im Umfang der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erteilten Konzession die gesamte Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen, insbesondere die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, zu überwachen.
  2. Absatz 2,Die Überwachung der Geschäftsgebarung hat sich auch auf die Abwicklung der bestehenden Versicherungsverträge nach Wegfall der Konzession zu erstrecken. Dies gilt nicht für die Abwicklung der Versicherungsverträge im Rahmen eines Konkursverfahrens.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083673

Alte Dokumentnummer

N5199441206J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P99/NOR12083673

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