(2)Absatz 2Bei der Übernahme von Rückversicherungen durch Versicherungsunternehmen, welche die Rückversicherung neben anderen Versicherungszweigen betreiben, ist auf die Erfüllbarkeit der eigenen Verpflichtungen aus der Erstversicherung Bedacht zu nehmen.
(Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.1.2004 in Kraft)Anmerkung, Absatz 3, tritt mit 1.1.2004 in Kraft)